Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
der
Bundesarbeitsgemeinschaft
„Nachsorge erworbener Hirnschäden bei Kindern und Jugendlichen“

§ 1
Name, Selbstverständnis, Zweck

(1) Die im Jahre 2005 gegründete Bundesarbeitsgemeinschaft hat sich den Namen Bundesar-beitsgemeinschaft „Nachsorge erworbener Hirnschäden bei Kindern und Jugendlichen“ (BAG) gegeben.

(2) Die BAG versteht sich als Zusammenschluss von Organisationen und Einzelpersonen, die sich kompetent und engagiert mit dem Thema Nachsorge für Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörige nach einer erworbenen Hirnschädigung beschäftigen. Ein besonderer Schwer-punkt ist die Nachsorge für Kinder und Jugendliche nach einem Schädelhirntrauma.

(3) Die BAG hat sich zum Ziel gesetzt, die Notwendigkeit einer gezielten und systematischen Nachsorge für von Hirnschädigungen betroffene Kinder und Jugendliche in Fachkreisen sowie in der Öffentlichkeit deutlich zu machen. Eine kompetente Beratung und Begleitung Betroffener und deren Angehöriger sind auch nach abgeschlossener Akutversorgung und Rehabilitation unerlässlich. Dazu gehören auch finanzielle Absicherungen.

(4) Der Zusammenschluss in der BAG hat den Zweck, Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen und gemeinsam weiterzuentwickeln. Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen zur Nachsorge sollen erarbeitet und in anderen Fachkreisen, bei Kostenträgern und in der Öffent-lichkeit publiziert und engagiert vertreten werden. Öffentlichkeitsarbeit ist daher wichtige Verpflichtung und Aufgabe der BAG.


§ 2
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen, mit einer Begründung eingereichten Antrag hin nach Maßgabe der in § 1 Absätze 1 und 2 festgelegten Kriterien durch Be-schluss der BAG.

(2) Neben den stimmberechtigten Mitgliedern können auch Mitglieder mit beratender Stimme in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden.

(3) Jedes Mitglied, soweit es sich nicht um eine Einzelperson handelt, entsendet einen namentlich benannten Vertreter / eine namentlich benannte Vertreterin sowie einen namentlich benann-ten stellvertretenden Vertreter / eine namentlich benannte stellvertretende Vertreterin in die BAG.

(4) Über den Kreis der Mitglieder hinaus können zu bestimmten Fragen, Themen oder Projekten auch weitere Personen oder Stellen als fachkundige Berater / Beraterinnen oder als Kooperationspartner / Kooperationspartnerinnen mit beratender Funktion hinzugezogen werden.

(5) Der Austritt eines Mitglieds aus der BAG kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Mitgliedern der BAG erfolgen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds der BAG kann durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder der BAG nach Maßgabe des § 4 erfolgen.


§ 3
Sprecher / Sprecherin und Geschäftsführung

(1) Die BAG wählt für jeweils zwei Jahre einen Sprecher / eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher / eine stellvertretende Sprecherin aus dem Kreis der von den stimmberechtigten Mitgliedern entsandten Vertreter / Vertreterinnen im Sinne von § 2 Absatz 3. Die stellvertretenden Vertreter / Vertreterinnen sind nicht wählbar.

(2) Das Mitglied, das den Sprecher / die Sprecherin entsandt hat, übernimmt zugleich die Geschäftsführung der BAG.

(3) Aufgaben des Sprechers / der Sprecherin sind insbesondere, zu den Sitzungen einzuladen, diese zu leiten sowie die Beschlüsse und Intentionen der BAG nach außen zu vertreten.

(4) Für den Fall und die Dauer einer Verhinderung des Sprechers / der Sprecherin an der Wahrnehmung seiner / ihrer Aufgaben gehen diese auf den stellvertretenden Sprecher / die stellvertretende Sprecherin über.


§ 4
Stimmrecht und Beschlussfassung

(1) Jede Organisation oder Person, die stimmberechtigtes Mitglied der BAG ist, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann ausschließlich durch die gemäß § 2 Absatz 3 namentlich benannten Vertreter / Vertreterinnen bzw. deren jeweilige Stellvertreter / Stellvertreterinnen ausgeübt werden.

(2) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der BAG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern, die Wahl/Abwahl des Sprechers / der Sprecherin und des stellvertretenden Sprechers / der stellvertretenden Sprecherin sowie die Auflösung der BAG bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden ausschließlich in Sitzungen und nur über Tagesordnungspunkte, die rechtzeitig gemäß § 5 Absatz 2 bekannt gegeben worden sind, gefasst. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Abweichend von Satz 2 erfolgt die Wahl oder Abwahl des Sprechers / der Sprecherin oder des stellvertretenden Sprechers / der stellvertretenden Sprecherin in geheimer Abstimmung im schriftlichen Verfahren, wenn eines der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


§ 5
Einberufung von Sitzungen und Protokoll

(1) Eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft sollte einmal innerhalb eines Vierteljahres einberufen werden.

(2) Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin in Verbindung mit einer vorläufigen Tagesordnung. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft ist eine Sondersitzung mit einer auf zwei Wochen verkürzten Einladungsfrist einzuberufen. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgesetzt. Die Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Über die Sitzung ist von einem / einer zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Schriftführer / Schriftführerin ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches von diesem / dieser sowie von dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zuzusenden ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch Beschlussfassung zu Beginn der nächsten Sitzung der BAG.


§ 6
Arbeitsgruppen

(1) Die BAG kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Entscheidungs- und Beratungsvorlagen für die BAG oder zur Durchführung von Projekten einsetzen.

(2) Mit dem Beschluss zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe sind der konkrete Arbeitsauftrag unter Bennennung des Themas, des inhaltlichen Ziels und des Zeitziels für die Erledigung des Arbeitsauftrags sowie die Besetzung der Arbeitsgruppe festzulegen und ggf. über die Hinzuziehung externer Berater / Beraterinnen oder Kooperationspartner / Kooperationspartnerinnen zu entscheiden.

(3) Die Arbeitsgruppe hat der BAG Entscheidungs- bzw. Beratungsvorlagen in Verbindung mit einem Abschlussbericht zu dem mit dem Arbeitsauftrag bestimmten Termin vorzulegen. Sofern sie nicht zu einem Konsens gekommen ist, sind in dem Abschlussbericht auch die divergieren-den Positionen kenntlich zu machen.


§ 7
Kooperationen

Zur Erreichung ihrer Ziele strebt die BAG Kooperationen mit fachkompetenten Partnern und finanziellen Förderern an. Kooperationen können projektbezogen, themenbezogen, befristet oder auf unbestimmte Zeit angelegt sein. Über die jeweilige Kooperation sollen konkrete verbindliche Vereinbarungen mit dem Kooperationspartner / der Kooperationspartnerin getroffen werden. Kooperationspartner / Kooperationspartnerinnen bzw. von ihnen bestimmte Vertreter / Vertreterinnen können in den die Kooperation betreffenden Angelegenheiten zu den Sitzungen der BAG bzw. ihrer Arbeitsgruppen hinzugezogen werden.


§ 8
Kosten

Die Kosten für die Teilnahme an Sitzungen/ Besprechungen der BAG trägt jedes Mitglied selbst. Für die Durchführung von Fachtagungen, Symposien und die Erstellung von Druckerzeugnissen soll eine Projekt bezogene Drittmittelförderung angestrebt werden, sofern die Mitglieder der BAG nicht untereinander eine Kostenregelung finden.


§9
Wahrung der Autonomie der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

Das Recht der einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die von ihren Organen getroffenen Entscheidungen selbst zu vertreten, bleibt von der Beschlussfassung der Arbeitsgemeinschaft unberührt. Die Ausübung dieses Rechts darf jedoch nicht im Widerspruch zu den Zielen und Beschlüssen der BAG erfolgen.


§10
Schlussbestimmungen; Inkrafttreten

(1) Die Arbeitsgemeinschaft besteht, solange sie nicht durch Beschluss mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst wird.

(2) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem alle Mitglieder sie unterzeichnet haben. Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt § 4 Absatz 2 Satz 2.


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